Alle 20 Amphibienarten Niederösterreichs sind gefährdet und somit geschützt. Die Gefährdungsursachen der Amphibienarten stellen sich für jede Art - aufgrund der sehr unterschiedlichen Lebensraumansprüche - etwas anders dar. Doch gilt in erster Linie der Verlust an geeignetem Lebensraum als der Hauptfaktor für alle Arten, insbesondere geeignete Laichbiotope sind selten geworden. Hinzu kommen Strukturarmut und Lebensraumzerschneidung. Eine vermehrte Isolation einzelner Vorkommen ist die Folge. Einen wesentlichen Beitrag dieser sehr traurigen Situation leistet der Verkehr. Jedes Jahr sterben 100.000e Tiere auf Niederösterreichs Straßen.
Daher werden diese Arten durch verschiedene rechtliche Regelwerke umfassend geschützt.
Die Rote Liste gefährdeter Tierarten Niederösterreichs gibt Auskunft über die Gefährdungssituation von Arten. Die Tabelle zeigt die Einstufung der in Niederösterreich vorkommenden Amphibienarten in die "Rote Liste gefährdeter Amphibien Niederösterreichs". Dabei bedeutet 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet und 3 - gefährdet.
Lurche | Amphibia | Rote Liste NÖ |
Alpensalamander | Salamandra atra | 3 |
Feuersalamander | Salamandra salamandra | 3 |
Bergmolch | Triturus alpestris | 3 |
Kammmolch | Triturus cristatus | 2 |
Alpenkammmolch | Triturus carnifex | 2 |
Donaukammmolch | Triturus dobrogicus | 2 |
Rotbauchunke | Bombina bombina | 2 |
Gelbbauchunke | Bombina variegata | 3 |
Moorfrosch | Rana arvalis | 2 |
Springfrosch | Rana dalmatina | 3 |
Kleiner Wasserfrosch | Rana lessonae | 3 |
Grasfrosch | Rana temporaria | 3 |
Seefrosch | Rana ridibunda | 3 |
Knoblauchkröte | Pelobates fuscus | 2 |
Kreuzkröte | Bufo calamita | 1 |
Wechselkröte | Bufo viridis | 2 |
Erdkröte | Bufo bufo | 3 |
Laubfrosch | Hyla arborea | 3 |
Mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) haben sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union dazu verpflichtet, ein europäisches Netzwerk einzurichten und maßgebliches zum Schutz der biologischen Vielfalt beizutragen. Die Mitgliedsländer müssen die Richtlinie in die nationalen Rechtsmaterien integrieren. Dies ist im Falle der FFH-Richtlinie durch das NÖ Naturschutzgesetz erfolgt.
Eine der wesentlichen Verpflichtungen der FFH-Richlinie ist die Erhaltung bzw. Erreichung eines "günstigen Erhaltungszustandes" für die im Vorhinein definierten Arten (= Anhang Arten).
Naturschutz ist in Niederösterreich im NÖ Naturschutzgesetz 2000 geregelt. Der Artenschutz ist im NÖ Naturschutzgesetz 2000 mittels der §17 (Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz) und §18 (Artenschutz) geregelt.
In der NÖ Artenschutzverordnung werden jene Arten aufgelistet, die in Niederösterreich besonders geschützt sind. Alle 20 Amphibienarten Niederösterreichs finden sich in der Artenschutzverordnung. Für sie gilt daher §18(4).
Es ist verboten ...
Die RVS 04.03.11 regelt den Amphibienschutz an Autobahnen und Schnellstraßen. Sie legt fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine permanente Leitanlage errichtet wird. Zudem gibt sie Auskunft über Art und Weise des Baus einer permanenten Leitanlage und einer temporären Leitanlage.